§ 71a GEG: die Frist für die Gebäudeautomation ist verstrichen
Was § 71a GEG verlangt
Der Paragraf betrifft Nichtwohngebäude, deren Heizung, Lüftung und Klimatechnik zusammen über der Leistungsschwelle liegen. Diese Gebäude brauchen ein System, das den Energieverbrauch laufend misst, ihn mit Sollwerten vergleicht und die Anlagen aufeinander abstimmt.
Die Frist stand im Gesetz, und sie ist vorbei. Damit ist niemand mehr im Aufschub, sondern im Verstoß. Aus der versäumten Pflicht wird ein Bußgeldtatbestand nach § 108 GEG.
In den Gesprächen, die wir führen, wird eines am häufigsten übersehen: die Schwelle ist eine Summe. Eine Heizung mit 180 Kilowatt allein reicht nicht. Zusammen mit einer Lüftung von 130 Kilowatt sehr wohl.
Was 2030 passiert, und warum das heute zählt
Die Neufassung der EPBD vom Mai 2024 senkt die Schwelle ab 2030 auf 70 Kilowatt. Das ist keine Randkorrektur. Es vervielfacht den Kreis der betroffenen Gebäude. Im Sommer 2026 kommt die Raumluftüberwachung dazu.
Ein Betreiber bei 250 Kilowatt hält sich heute für nicht betroffen. Er ist es bereits. Und wer gerade bei 120 Kilowatt plant, plant die Anlage, die 2030 die Anforderung erfüllen muss, ohne es zu wissen. Eine sanierte Beleuchtung hält fünfzehn Jahre. Rechnen Sie selbst.
- 25. August 2023 T8- und T5-Leuchtstofflampen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- 31. Dezember 2024 Frist für die Gebäudeautomation nach § 71a GEG. Verstrichen.
- 2026 Nächste Ökodesign-Stufe bei den Leuchtmitteln, dazu die Raumluftüberwachung.
- 2030 Die Schwelle sinkt von 290 auf 70 Kilowatt.
Warum die Beleuchtung der günstigste Einstieg ist
Nicht weil sie am meisten spart. Weil Sie sie ohnehin anfassen müssen.
Ökodesign-Verordnung 2019/2020 und RoHS
Seit dem 25. August 2023 dürfen T8- und T5-Leuchtstofflampen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen, Restbestände dürfen verkauft werden. Der Nachschub endet trotzdem, ohne Ankündigung, an dem Tag, an dem das Lager des Großhändlers leer ist. Ab 2026 trifft die nächste Stufe Natriumdampf-Hochdruck-, Halogenphosphat- und Kompaktleuchtstofflampen.
Jede Bestandsanlage mit dieser Technik ist damit ein Sanierungsfall auf Zeit. Nicht ob, sondern wann und in welcher Reihenfolge. Welcher der drei Wege sich rechnet, haben wir im Praxisleitfaden zu Lichtbandsystemen gegenübergestellt.
Tauschen Sie die Leuchte, verlegen Sie die Sensorleitung im selben Zug mit. Rüsten Sie die Sensorik später nach, zahlen Sie Gerüst, Abschaltung und Zugang ein zweites Mal.
Was eine sanierte Beleuchtung zur Automationsgrundlage macht
Drei Dinge. Keines davon ist teuer, solange die Anlage offen ist.
- Präsenz und Bewegung je Zone messen. Das liefert die Belegungsdaten, auf denen jede spätere Regelung aufsetzt.
- Nach Tageslicht regeln. Die Kommunalrichtlinie fördert adaptiv geregelte Beleuchtung höher als fest eingestellte. Vermiedenes Licht zählt mehr als effizientes Licht.
- Verbrauch je Zone messen, nicht je Gebäude. Ohne Zonen gibt es nichts auszuwerten, und ohne Auswertung erfüllt das System § 71a nicht.
Wie das in einer laufenden Halle aussieht, zeigt das Hochregallager in Bad Kreuznach. Die alten Lichtbänder gingen im selben Arbeitsschritt raus, siebenpolige Bänder mit Bewegungs- und Tageslichtsensorik kamen rein. Der Betrieb lief weiter.

Dazu eine Empfehlung, die im Bau fast nichts kostet und später alles entscheidet: verlegen Sie mehr Leitungen, als Sie heute brauchen. Bei offener Decke ist die Leitung ein Materialposten. Nachträglich ist sie ein Projekt.
Der Weg in vier Schritten
- Bestand gegen die geltende Norm aufnehmen. Für Arbeitsstätten ist das DIN EN 12464-1:2021-11. Am Ende steht eine Liste, keine Meinung.
- Beleuchtung sanieren, sensorfähig und mit Leitungsreserve.
- Verbrauch je Zone sichtbar machen. Erst dann gibt es etwas auszuwerten.
- Automation Schritt für Schritt erweitern, von der Beleuchtung auf Lüftung und Wärme.
Der Vorteil dieser Reihenfolge ist nicht technisch. Er ist haushalterisch. Jeder Schritt ist für sich förderfähig und für sich abnahmefähig. Ein Komplettumbau ist beides nicht.
Förderung: was gilt
- Kommunalrichtlinie 4.2.1, Außen- und Straßenbeleuchtung 25%, 40% für finanzschwache Kommunen und Braunkohlegebiete. Laufend.
- Kommunalrichtlinie, adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung 40%, 55% für finanzschwache Kommunen. Laufend.
- Nächster Bundesaufruf, alle Sportstätten 333 Millionen Euro, angekündigt für Herbst 2026.
Beim ersten Aufruf standen 7,5 Milliarden Euro beantragter Summe 333 Millionen Euro verfügbarer Mittel gegenüber, bei mehr als 3.600 eingereichten Projektskizzen. Der Engpass ist nicht das Geld. Es ist die Qualität der Skizze. Für Unternehmen gilt eine andere Linie, die haben wir im Beitrag zur BEG der BAFA auseinandergenommen.
Drei Sätze, die wir nicht sagen
Sie sind in der Branche üblich und trotzdem falsch.
- ✗ „Bis zu 85% Förderung.“ Die Kommunalrichtlinie nennt 25 bis 40%, in den gehobenen Fällen 55%. Alles darüber ist ein Rechenbeispiel, kein Anspruch.
- ✗ „Mit LED erreichen Sie den KfW-Effizienzhaus-Standard.“ Mit Beleuchtung allein erreichen Sie keinen Effizienzhaus-Standard.
- ✗ „§ 41a BNatSchG verpflichtet Sie zur Nachrüstung.“ Tut er nicht. Grenzwerte und Nachrüstpflicht sollen erst durch eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d kommen, und die liegt nicht vor.
Blendung und Abstrahlrichtung heute sauber zu lösen, erspart Ihnen trotzdem die zweite Sanierung.
Für wen das nicht gilt
Wohngebäude sind nicht betroffen, Nichtwohngebäude unter 290 Kilowatt heute auch nicht. Ab 2030 liegt die Schwelle bei 70 Kilowatt, und dann sieht die Rechnung für die meisten anders aus.
